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   BFH, 04.06.1973 - IV R 133/71   

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BFH, 04.06.1973 - IV R 133/71 (https://dejure.org/1973,728)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1973 - IV R 133/71 (https://dejure.org/1973,728)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1973 - IV R 133/71 (https://dejure.org/1973,728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 330
  • DB 1973, 2431
  • BStBl II 1974, 27
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.03.1970 - I R 123/68

    Unterhaltung eines Gestüts - Betriebswirtschaftliche Grundsätze -

    Auszug aus BFH, 04.06.1973 - IV R 133/71
    Hingegen soll nach Meinung der Finanzverwaltung bei einer Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs ein Gewinn, der auf die Auflösung einer durch einen Bewertungsabschlag für Importwaren nach § 80 EStDV bedingte stille Reserve zurückgeht, zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn gehören (vgl. den koordinierten Ländererlaß von 1970, DB 1970, 1200 [BFH 04.03.1970 - I R 123/68]).
  • BFH, 20.08.1964 - IV 40/62 U

    Steuerliche Behandlung von gebildeten steuerfreien Rücklagen für spätere

    Auszug aus BFH, 04.06.1973 - IV R 133/71
    a) Der erkennende Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 20. August 1964 IV 40/62 U (BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504) die Auffassung vertreten, eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen im Sinne von Abschn. 35 EStR könne nur unter der Voraussetzung gebildet werden und nur so lange bestehenbleiben, als der Steuerpflichtige den Willen habe, ein Ersatzwirtschaftsgut zu beschaffen und damit die Rücklage zweckentsprechend zu verwenden.
  • BFH, 25.06.1975 - I R 201/73

    Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Betriebsveräußerung erhöht den

    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 133/71 (BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27) entschieden, daß es einen allgemeinen Grundsatz dieses Inhalts nicht gibt.

    Im Urteil IV R 133/71 hat der BFH deshalb die Auflösung einer Rücklage für Preissteigerung gemäß § 74 EStDV zugunsten des Veräußerungsgewinns vorgenommen.

    Die in den BFH-Urteilen IV 40/62 U und IV 237/63 für die Ersatzbeschaffungsrücklage gemachte Ausnahme wurde in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 zwar wiederholt.

    Für die Entscheidungen kam es jedoch auf die vom IV. Senat vertretene Rechtsauffassung weder in dem Urteil IV 237/63 noch in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 an.

    Den BFH-Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 liegt der Gedanke zugrunde, daß die steuerfreien Rücklagen gleichsam offen ausgewiesene "stille Reserven" seien, die im Rahmen des Veräußerungsgewinns ebenso realisiert werden müssen wie nicht offen ausgewiesene stille Reserven der Aktivseite (vgl. auch Seithel, a. a. O.).

  • FG Münster, 14.12.2007 - 12 K 4369/04

    Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn

    So ordnete der BFH beispielsweise den Gewinn aus der Auflösung einer Preissteigerungsrücklage gem. § 74 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) a. F. (BFH-Urteil vom 04.06.1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27) dem begünstigten Veräußerungsgewinn ebenso zu wie den Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung (BFH-Urteil vom 25.06.1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl. II 1975, 848).

    Dabei würde verkannt, dass dieser Effekt hinsichtlich aller stillen Reserven und der übrigen steuerfreien Rücklagen eintritt (so auch BFH-Urteile vom 23.05.2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862; vom 04.06.1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl. II 1974, 27).

    Insoweit verweist der BFH in ständiger Rechtsprechung zutreffend darauf, dass dem EStG kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden kann, wonach Steuervergünstigungen, die zu Lasten des laufenden Gewinns in Anspruch genommen wurden, auch wieder zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen wären (BFH-Urteile vom 04.06.1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl. II 1974, 27; vom 23.05.2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862).

  • BFH, 26.06.1990 - VIII R 221/85

    Auflösung einer steuerfreien Rücklage nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EntwHStG bei

    Der Sache nach sei sie jedoch überwiegend nicht Fremdkapital, sondern unversteuertes Eigenkapital und enthalte somit, ebenso wie ein Buchansatz für einen Aktivposten, dessen tatsächlicher Wert über dem Buchwert liege, eine unversteuerte Reserve lediglich mit dem Unterschied, daß diese Reserve offen und passivisch ausgewiesen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27).

    Die für den vorliegenden Streitfall entscheidende Frage, ob bei der Ermittlung des Wertes der veräußerten Beteiligung die noch nicht aufgelöste steuerfreie Rücklage nach dem EntwHStG wie eine Verbindlichkeit von dem aktivierten Buchwert der Beteiligung abzuziehen sei, was eine Erhöhung des Veräußerungsgewinns zur Folge haben würde, sei bei Anwendung der in den BFH-Urteilen in BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27; vom 12. Juli 1973 IV R 183/70 (BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3) und vom 25. Juni 1975 I R 201/73 (BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848) entwickelten Grundsätze zu bejahen.

    Die in der Vorentscheidung enthaltene Bezugnahme auf die Urteile des BFH in BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27; BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3, sowie in BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848 geht fehl.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Entgegen der Auffassung des FG hat der BFH dies nicht nur für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- (BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848; Anschluss hieran BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.4.), sondern auch für normierte steuerfreie Rücklagen entschieden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Juli 1973 IV R 183/70, BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3: Rücklage nach § 3 des Ausfuhrfördergesetzes; vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27: Preissteigerungsrücklage nach § 74 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--; insoweit zustimmend auch BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 221/85, BFHE 161, 466, 471).
  • BFH, 07.04.1989 - III R 9/87

    Gewinn aus der Auflösung eines Importwarenabschlags nur Aufgabegewinn, soweit im

    c) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des BFH zur Behandlung der Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen infolge der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27 zur Preissteigerungsrücklage; vom 12. Juli 1973 IV R 183/70, BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3 zur Ausfuhrförderungsrücklage, und vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848 zur Rücklage für Ersatzbeschaffung).
  • BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70

    Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft - Pauschalabfindung -

    Wie aber z. B. die Bildung einer steuerfreien Rücklage zu Lasten des laufenden Gewinns noch nicht rechtfertigen kann, den Gewinn, der bei der Auflösung dieser Rücklage im Zusammenhang mit einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung entsteht, nicht zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn zu rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27), so kann andererseits das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Pauschalabfindung vor Ermittlung steuerlicher Mehrgewinne nicht dazu führen, diese Mehrgewinne später beim ausgeschiedenen Gesellschafter nicht als laufenden Gewinn, sondern allenfalls als Veräußerungsgewinn zu erfassen.
  • BFH, 15.11.1979 - IV R 49/76

    Zur Abgrenzung des Veräußerungsgewinns vom laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung

    Dies zeige auch die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Ermittlung des begünstigten Veräußerungsgewinns in den Fällen der Auflösung von steuerfreien Rücklagen verschiedener Art (vgl. Urteile vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848; vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27, und vom 12. Juli 1973 IV R 183/70, BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3).
  • BFH, 07.04.1976 - I R 24/75

    Bindung des Finanzamtes - Rechtskräftiges Urteil - Aufhebung des Steuerbescheides

    Da es sich dabei nicht um ein Wirtschaftsgut handele, habe der Posten in der Bilanz des aufnehmenden Gesellschafters (des Klägers) nicht mehr erscheinen dürfen und hätte dementsprechend das übernommene Vermögen und damit auch den Umwandlungsgewinn erhöhen müssen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27).
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